Satzung

Der Verein führt den Namen "Stollberger Tafel e. V."

Der Verein ist beim Amtsgericht Chemnitz unter der Nummer 2610 registriert.

Der Verein hat seinen Sitz auf der Hohensteiner Str. 12 in 09385 Lugau/Erzgeb.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein Stollberger Tafel e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und soziale Zwecke. Der Zweck des Vereines besteht darin, Obdachlosen, Armen und anderen Bedürftigen Nahrungsmittel und Gegenstände des unmittelbaren persönlichen Gebrauches zuzuführen, sowie diesen Personenkreis sozial zu betreuen und gegebenenfalls rechtlich zu beraten. Im Rahmen dessen wird der Verein alle zum Zwecke der sozialen und rechtlichen Betreuung erforderlichen Geschäfte einschliesslich des Betriebes von mobilen und stationären Einrichtungen auch der Kinder- und Jugendhilfe tätigen.

Im Rahmen dieser Zielsetzung wird die "Stollberger Tafel e. V." durch unmittelbare Ansprache von natürlichen Personen, Institutionen und juristischen Personen versuchen, nicht mehr benötigte aber noch verwertungsfähige Nahrungsmittel und Gegenstände des unmittelbaren persönlichen Gebrauches zu sammeln und an Bedürftige weiter zu leiten. Die Stollberger Tafel e. V. wird im Sinne dieses Aufgabenbereiches auch Öffentlichkeitsarbeit leisten und insoweit Publikationen herausgeben. Die Tätigkeit des Vereines erfolgt überwiegend ehrenamtlich, selbständig, parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
  1. Die Körperschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mitglied des Vereines kann jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, sowie jede juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt. Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Ablehnungen und Aufnahmeanträge werden nicht begründet.
  3. Einzelne hervorragende Mitglieder, die besondere Leistungen für die Entwicklung des Vereines erbracht haben, können durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenamitgliedrn ernannt werden.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss durch Tod.
  5. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten.
  6. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereines schwerwiegend verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann er durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Einspruch eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
Mittel der Körperschaft dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Zur Feststellung der Beitragshöhe ist eine 3/4 Mehrheit der in der
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Organe des Vereines sind: der Vorstand, die Mitgliederversammlung, die Rev.-Kommission.

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Hinzuwahl weiterer Vorstandsmitglieder ist möglich.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 DGB sind: der/die Vorsitzende, der Stellverteter und der Schatzmeister. Der/die Vereinsvorsitzende oder zwei Mitglieder des Vereinsvorstandes vertreten gem. § 6 Abs. 2 dieser Satzung den Verein im Rechtsverkehr. Die Verretungsmacht der Vertretungsberechtigten ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, daß zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über grundstücksgleiche Rechte die vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in der Regel für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Widerwahl ist zulässig. Der/die Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Vorstandsamt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner regulären Amtszeit aus, kann der Vorstand eine Ergänzungswahl vornehmen, die der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung Bedarf.
  4. Aufgaben des Vorstandes sind die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und die Durchführung ihrer Beschlüsse sowie die laufende Geschäftsführung des Vereines. Er hat insbesondere die Aufgabe - gesetzliche Regelungen umzusetzen und die dafür notwendigen Aufgaben oder Ordnungen festzulegen; - notwendige finanzielle und materielle Grundlagen des Vereines zu schaffen, sowie die Erfüllung der Aufgaben personelle zu sichern; Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Dafür entstehende Aufwendungen sind im Rahmen gesetzlicher Möglichkeiten vom Verein zu erstatten. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
  5. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 4 x statt. Die Einladungen zu den Vorstandssitzungen erfolgen schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn 2/3 anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu den Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereines. Sie findet jährlich 1 mal statt. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereines erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von 1/5 der Mitglieder schriftlich verlangt wird; dabei sollten die Gründe angegeben werden. Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den Stellvertreter durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt 2 Wochen (Datum des Poststempels). Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.

Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gem. dieser Satzung einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes sowie der Bericht der Rev.-Kommission vorzulegen.

Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmecht ist nicht übertragbar. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Die Mitgliederversammlung wählt jährlich die Rev.-Komm., die mindestens aus zwei Personen besteht. Sie kontrolliert die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die satzungsmässige Verwendung der Mittel. Sie legt der Mitgliederversammlung einen Bericht über die Kontrollen vor und beantragt die Entlastung des Vorstandes.

Zur Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 3/4 und zur Änderung des Vereinszweckes eine solche von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen, wenn 1/3 der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.

Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesem Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und die Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurde. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formellen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

Die in Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen, soweit er sich nicht in den Grenzen des § 65 der Abgabenordnung hält. Das Vermögen und die Einnahmen des Vereines dürfen nur für die in § 1 genannten Zwecke Verwendung finden.

Ausnahmen regelt § 11, Abs. 4. Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des Abschniites "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung dies zulassen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein kann für ehrenamtliche Tätigkeiten eine Aufwandsentschädigung zahlen. Die Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Doch kann zwischen dem Verein und dem Vorstand auch ein Angestelltenverhältnis begründet werden. Zuständig für den Abschluss eines solchen Angestelltenvertrages mit einem Vorstandsmitglied ist die Mitgliederversammlung.

Zur Gewährleistung der Tätigkeit des Vereines können ein Geschäftsführer und darüber hinaus notwendiges Hilfspersonal für die Verwaltungsaufgaben eingestellt werden, wenn der Umfang die Tätigkeit erforderlich macht.

Die tatsächliche Geschäftsführung ist auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der Zwecke nach § 1 gerichtet und hat den Nachweis darüber durch ordnungsgemäße Buchführung zu führen. Mitglieder dürfen bei Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereines keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
Für den Beschluss den Verein aufzulösen, ist eine 3/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

Im Fall der Vereinsauflösung oder des Wegfalls des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen, nach Eintreibung berechtigter Forderungen und Abgeltung berechtigter Verbindlichkeiten, an den Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Sachsen, der es ausschliesslich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.