Die ordentliche Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereines. Sie findet jährlich 1 mal statt. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereines erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von 1/5 der Mitglieder schriftlich verlangt wird; dabei sollten die Gründe angegeben werden. Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den Stellvertreter durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt 2 Wochen (Datum des Poststempels). Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gem. dieser Satzung einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes sowie der Bericht der Rev.-Kommission vorzulegen.
Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmecht ist nicht übertragbar. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Die Mitgliederversammlung wählt jährlich die Rev.-Komm., die mindestens aus zwei Personen besteht. Sie kontrolliert die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die satzungsmässige Verwendung der Mittel. Sie legt der Mitgliederversammlung einen Bericht über die Kontrollen vor und beantragt die Entlastung des Vorstandes.